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Das traufständige, zu einer großen Hofanlage gehörende zweigeschossige Fachwerkwohnhaus dürfte im 18. Jahrhundert entstanden sein. Es ist mit einem hoch liegenden Keller und einem steilen Satteldach ausgestattet. Die paarweise Anordnung der Fensteröffnungen an der Traufseite legt die Vermutung eines weitgehenden Erhalts des Fachwerkgefüges nahe. Das Gebäude ist daher Kulturdenkmal aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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