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1922 erbautes, durch regelmäßiges Fachwerk gekennzeichnetes Backhaus. Das kleine, markante Gebäude charakterisiert durch seine Lage inmitten der platzartigen Straßenerweiterung die Hauptstraße als zweiten dörflichen Mittelpunkt. Der eingeschossige Fachwerkbau weist ein konstruktives Gefüge mit geraden Streben an den Eckständern und einer giebelseitigen Erschließung auf. Wegen seiner straßenbildprägenden Funktion sowie wegen seiner identitätsstiftenden Eigenschaft als Mittelpunkt dörflichen Lebens ist es Kulturdenkmal aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
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