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Die beiden geschlossen errichteten Fachwerkbauten gehören zu einer offenkundig planmäßig errichteten Gruppe von Handwerker- und Ackerbürgerhäusern in der Neugasse vom Anfang des 18 Jahrhunderts; die Bauten sind zweigeschossig, traufständig mit Zwerchhaus; die Ackerbürgerbauten haben überbaute Hofdurchfahrten, die bei Handwerkerbauten wie im Falle von Neugasse 6 und 8 fehlen. Das Fachwerkgefüge der beiden verputzten Bauten scheint ursprünglich erhalten zu sein. Vergleichbar sind die Bauten Nr. 13, 14 und 15 der Neugasse, die wichtiger Bestandteil der Butzbacher Gesamtanlage sind.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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