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Am Oberlauf der Bieber, auch als "oberste Mühle", d.h. die nördlichste der mindestens zehn historischen Mühlen, bezeichnete ehemalige Staatsdomäne.
Der erste Müller der Obermühle wird unter dem Namen Vincentius um das Jahr 1560 erwähnt. Bereits 1565 wird ihm von Philipp dem Großmütigen der Erbleihbrief ausgestellt.
Zwanzig Jahre später wird die Mühle an Andreas Feyling gegeben, ebenfalls in Erbleihe. 1691 wird der letzte Feyling, Johann Ludwig, mit der Mühle belehnt. Er stirbt ohne direkten Nachfolger 1703.
1712 gelingt es seinem Schwiegersohn Johann Philipp Will gegen 300 Gulden Erbkaufschilling und jährlich 20 Malter Erbpacht das Erbleihrecht der Mühle zu erhalten.
Sein 1715 geborener Sohn, Johann Georg Will, der als Ältester die Mühle übernehmen sollte, hatte jedoch künstlerische Ambitionen und zeigte keinerlei Interesse am Müllerberuf. An ihn, der als "Graveur du Roi" am Hofe des französischen Königs Karriere machte, erinnert eine Tafel am Wohnhaus der Obermühle mit folgendem Inhalt: "IN DIESEM HAUSE ERBLICKTE DER KUPFERSTECHER JOHANN GEORG WILLE, RITTER DER EHRENLEGION UND MITGLIED VIELER KUNSTAKADEMIEN ANNO 1715 DAS LICHT DER WELT. ER STARB AM 8. AUGUST 1808 ZU PARIS. WAS STERBLICHES AN IHM WAR, LIEGT IM PANTHEON ZU PARIS BEGRABEN."
Die Mühle blieb bis 1933 mit kurzer Unterbrechung von 1802-11 im Besitz der Familie Will. Die Tochter Christian Wills, des letzten männlichen Nachkommen, heiratete Heinrich Christ, dessen Nachkommen die heutigen Eigentümer der Mühle sind.
Das stattliche, zweizonige Fachwerkwohnhaus ist als einziges noch annähernd original erhaltenes Gebäude der Mühlenanlage schützenswert. Es ist mit einem verschieferten Halbwalmdach ausgestattet und zeigt regelmäßiges, ursprünglich symmetrisch angelegtes, jetzt leicht verändertes Fachwerk der Erbauungszeit mit "Mannfiguren", profilierten Schwellen und umlaufendem Balkenkopffries. Das Haus ist einschließlich der Reste einer Pferdetränke, die die Inschrift "G. Will 1795" trägt, Kulturdenkmal aus geschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |