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Am Ende der nördlich von der Borngasse abgehenden Sackgasse gelegene Hofreite mit giebelständigem Fachwerkwohnhaus, Scheune und Nebengebäuden. Das im späten 18. oder Anfang des 19. Jahrhunderts veränderte und nach hinten verlängerte Wohnhaus zeigt an der Giebelseite schlankes, doch symmetrisch aufgebautes Fachwerk. Die profilierte Schwelle im vorderen Teil der Hofseite, der leichte Geschossüberstand, die Strebefigur am Eckständer des Obergeschosses und der hohe Sockel deuten auf ein höheres Alter des ursprünglichen Baues. Als städtebaulich wichtiges Hofensemble im kleinteilig und dicht bebauten Bereich nördlich der Borngasse ist das Anwesen einschließlich der alten Teile der Einfriedung aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen schützenswert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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