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Das vollständig verputzte, sekundär aufgedrempelte, giebelständige Fachwerkwohnhaus dürfte in den wesentlichen Teilen noch originale Substanz der Erbauungszeit im 18. Jahrhundert enthalten. Indizien hierfür sind die Proportionen, der allseitige Überstand des Obergeschosses und die offensichtlich noch weitgehend ursprüngliche Anordnung der Fenster. Einschließlich der erhaltenen Teile der in Quadermauerwerk errichteten Einfriedung und des Tores mit reliefierten Pfosten ist das Haus aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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