Oberpforte 6
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Gießen, Stadt und Landkreis
Buseck
Großen-Buseck
  • Oberpforte 6
Flur: 1
Flurstück: 726

Stattliches, großvolumiges Fachwerkwohnhaus auf großer Hofanlage an der Ecke des zum Burghof führenden Teilstücks der Oberpforte. Der wegen seines massiven Bruchsteinsockels und seines aufgedrempelten Krüppelwalmdaches hoch aufragende, giebelständige Bau (Hausname: „Kreuselersch") ist vermutlich noch im 17. Jahrhundert entstanden. Er wurde nach einem Brand im Jahre 1831 besonders im Dach- und Giebelbereich verändert. Ursprüngliches, detailfreudig ausgearbeitetes Fachwerk der Erbauungszeit findet sich vor allem im plastisch hervortretenden Rähm-Schwellen-Bereich zwischen Erd- und Obergeschoss sowie im Obergeschoss selbst. Wichtige Merkmale sind hierbei die umlaufenden, tauartigen Profilierungen an Rähm und Schwellen, die als Eierstäbe ausgeformten Füllhölzer zwischen den sichtbaren Balkenköpfen und die mit kurzen, genasten, reliefartig herausgearbeiteten Zierstreben besetzten Brüstungsfelder. Von herausragender Qualität sind die Eckständer des Obergeschosses, die pfeilerartig ausgeprägt sind. Sie sind mit Flachschnitzereien verziert und zeigen in rechteckige Felder eingelagerte florale Motive mit Blüten und Blattwerk sowie am unteren Ende diamantierte Rechteckfelder. Der rechte, durch leicht gekrümmte Streben abgesicherte Eckständer im Erdgeschoss ist einfacher gestaltet. Er hat eine V-förmige Profilierung, seine Winkelbänder sind mit fünfblättrigen Blüten verziert. Der baukünstlerisch bedeutende Bau ist einschließlich des Mauerrestes, der entlang der seitlich abgehenden Gasse geführt ist, Kulturdenkmal aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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