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Giebelständiges, breit gelagertes Fachwerkwohnhaus auf hohem Kellersockel. Starke Überstände lassen vermuten, dass das Fachwerk des ausgehenden 17. oder beginnenden 18. Jahrhunderts unter der vollständigen Verkleidung erhalten ist. Die ursprüngliche Symmetrie der Giebelfassade durch die drei Fensterachsen ist noch ablesbar. Das Gebäude wird aus städtebaulichen Gründen als Kulturdenkmal eingestuft.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |