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Doppelwohnhaus mit gemeinsamer Tordurchfahrt. Das zweigeschossige Fachwerkwohnhaus ist traufseitig zur Straße ausgerichtet und verfügt über eine gemeinsam genutzte, etwa mittig gelegene Durchfahrt. Während der linke Gebäudeteil eine einheitliche Gliederung durch zwei in einer Achse liegende Fenster aufweist, sind die ebenfalls paarweise angeordneten Fenster der rechten Gebäudehälfte verschoben. Das zur Zeit vollständig verputzte Gebäude ist über einem hohen Kellersockel errichtet und trägt ein steiles Satteldach. Das Doppelwohnhaus ist einschließlich der beiden rückwärtigen Scheunen Kulturdenkmal aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |