Kirchstraße 1, ev. Kirche, Ansicht von Osten
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Gießen, Stadt und Landkreis
Fernwald
Annerod
  • Kirchstraße 1
Kirche
Flur: 1
Flurstück: 47/3

An der Stelle der Ende des 13. Jahrhunderts errichteten, mit einem quadratischen Ostturm ausgestatteten Kirche, deren Schiff im 16. Jahrhundert und 1708 verändert, bzw. erneuert worden war, entstand 1879 ein völlig neuer Kirchenbau nach den Plänen des Gießener Baumeisters Ferdinand Broel. Der in der Ortsmitte an der Kreuzung Tiefenweg/Kirchstraße gelegene Bau wurde „im Styl einfacher Gothik" gestaltet und in Mainsandstein aus Wertheim ausgeführt. Die symmetrisch gestaltete Anlage besteht aus einem zweigeschossigen, außen durch Strebepfeiler gegliederten Kirchenschiff, einem schlanken, seitlich von querhausartigen Flügelbauten flankierten Ostturm und einem im Westen angesetzten Chor. Sämtliche Elemente am Außenbau wie Fenster, Portal, Giebelaufsätze und Turmhelm sowie die gesamte Innenausstattung mit Gestühl, Emporen, Kanzel, Orgel und besonders die aufwändig gestaltete, zweifach geknickte Holzdecke sind dem gotischen Formenkanon nachempfunden und von einem einheitlichen Stilwillen durchdrungen. Bemerkenswert sind auch die, mit Ausnahme der Chorfenster, noch aus der Bauzeit stammenden Glasmalereien, die von dem Glasmaler Dr. Oidtmann aus Linnich bei Aachen gestaltet wurden. Sie zeigen Szenen aus der Passionsgeschichte, farbige Ornamentik sowie in den Kreisfeldern in Grisaille-Technik ausgeführte Szenen, die aus der „Bibel in Bildern" des Malers Julius Schnorr von Carolsfeld entnommen sind.

Als qualitätvolles gut erhaltenes Beispiel einer konsequent und geschickt gestalteten gründerzeitlichen Kirchenarchitektur ist die Anneröder Kirche Kulturdenkmal aus künstlerischen, geschichtlichen und städtebaulichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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