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Kleines giebelständiges Fachwerkwohnhaus mit sekundärem Anbau. Das vermutlich aus dem 18. Jahrhundert stammende Gebäude ist durch seine vollständige Verkleidung in seiner Aussagekraft eingeschränkt. Die stimmigen Proportionen, die in ihrer ursprünglichen Anordnung erhaltenen Fenster, das steil geneigte Dach und der Überstand des Obergeschosses lassen jedoch auf ein intaktes Fachwerkgefüge der Entstehungszeit schließen. Das Gebäude ist aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen zu schützen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |