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Giebelständiges Fachwerkwohnhaus auf hohem Kellersockel. Das zweigeschossige Gebäude ist im Erdgeschoss verputzt, im Obergeschoss verschindelt und mit einem walmartig abgeschrägten Übergang zum Erdgeschoss versehen. Der Giebel des steilen Daches ist verbrettert. Das von der Giebelseite durch eine rechtsseitige Tür erschlossene Gebäude ist laut einer dendrochronologischen Analyse auf 1554 zu datieren. Es hat zusammen mit dem älteren Nachbarhaus Nr. 5 an der platzartig erweiterten, nach Norden weitergeführten Barfüßergasse straßenbildprägende Funktion und ist daher aus städtebaulichen sowie aus geschichtlichen Gründen als Kulturdenkmal einzustufen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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