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Das traufseitig zur Londorfer Straße ausgerichtete zweigeschossiges Fachwerkwohnhaus ist annähernd baugleich mit dem Nachbargebäude Londorfer Straße 9. Das vollständig verputzte Gebäude zeigt eine unregelmäßige Anordnung von Fenstern und Türen, die im Obergeschoss bauzeitlich, im Erdgeschoss bereits verändert erscheinen. Wichtigstes Gestaltungselement ist die mittige Eingangstür und das ebenfalls mittig angeordnete hohe Zwerchhaus mit einem Fensterpaar. Unter dem Putz zeichnet sich eine gebogene Gebälkzone nicht unbeträchtlichen Alters ab. Das Gebäude ist im Zusammenhang mit dem baugleichen Nachbargebäude aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |