Marktplatz 9
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Gießen, Stadt und Landkreis
Grünberg
  • Marktplatz 9
Haus Oberscholthes
Flur: 1
Flurstück: 603

Das rechts neben dem Rathaus stehende dreigeschossige Fachwerkgebäude war früher der Sitz der landgräflichen Gerichtsbeamten, der Oberschultheißen. Das breite giebelständige, mit einem Teilwalm ausgestattete Haus war, wie im Dachgeschoss noch festzustellen ist, ursprünglich in der Mitte längsgeteilt. Sein regelmäßiges, symmetrisch aufgebautes Fachwerk wird durch wandhohe Streben in den Obergeschossen und Streben mit Kopfwinkelhölzern im Giebeldreieck sowie einer Zierfigur im obersten Giebelbereich charakterisiert. Hinzu kommen Quergebälke, die aus gefasten, profilierten Schwellen, profilierten Balkenköpfen und gerundeten Füllhölzern gebildet werden und Eckständer mit geschnitzten Säulen, die oben mit Kapitellen, unten mit Masken versehen sind. Eine Inschrift in der Schwelle des 1. Obergeschosses lautet: "DIESER BAU STEHET IN GOTTES HAND, GOTT BEHÜT IHN VOR FEUER UND BRAND/ ALHIER BAUEN WIR ALLE VEST, UND SIND DOCH EITEL FREMTE GAEST, UND WO WIR SOLLEN EWIG SEI, DA BAUEN WIR GAR WENIG EIN. ANNO 1720." Eine zweite Inschrift im Rähm des Erdgeschosses: "HERR IOHANN GEORG GER LINGSHAUSEN SO DANN AUCH FRAU ANNA MARIA SEINE EHELIBSTE MDCCXX/ HABEN GOTT DEM HERRN VERTRAUT SOLCHES HAUS ALSO ERBAUT. GOTT LASSE ES ZUM SEGEN STEHN UND ALLE GROSE WOHLFAHRT SEHN." Das Gebäude bildet zusammen mit dem Rathaus den südwestlichen Abschluss des Marktplatzes und hat daher besondere städtebauliche und platzgestalterische Bedeutung. Darüberhinaus ist es auch aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen als Kulturdenkmal einzustufen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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