Ihr Internet-Explorer unterstützt den aktuellen JavaScript-Standard (ES6) nicht. Dieser ist für das Ausführen des Kartenmoduls verantwortlich.
Für Windows 10 empfehlen wir Ihnen den Browser Edge zu verwenden. Alternativ können Sie unabhängig von Ihrem Betriebssystem auf Google Chrome oder Mozilla Firefox umsteigen.
Um 1900 errichtete einheitlich gestaltete Hofreite mit Wohnhaus, seitlich anschließender Toranlage und Scheune. Das herausragende, auf einem polygonal verkleideten Sockel errichtete Wohnhaus besteht aus einem traufseitig orientierten Teil links und einem risalitartig hervorgehobenen, von einem Schopfwalmgiebel überfangenen Teil rechts. Sein klar gegliedertes, symmetrisch aufgebautes Zierfachwerk zeigt neben geraden und geschwungenen Streben aufwändige Schmuckformen. So sind die Eckständer am rechten Hausteil durch Taustäbe geschmückt, die Balkenköpfe profiliert und die Fenster paarweise angeordnet. Das Fensterpaar im Giebelbereich ist darüber hinaus durch ornamental gestaltete Brüstungsfelder in Form von ausgesparten Rauten optisch hervorgehoben. Auch der oberste Giebelabschnitt ist mittels einer ovalen Figuration, die von genasten Kurzstreben flankiert wird, geschmückt. Besonders wichtig für die Gesamtwirkung ist der mit Biberschwanzziegeln eingedeckte, differenzierte Dachaufbau und die sich rechts anschließende, durch eine Fachwerkwand erweiterte, zweiteilige Toranlage. Diese steht in der Tradition der Hüttenberger Tore und hat neben Profilierungen an Torfahrt und Pforte ornamental gestaltete Brettstücke im Gefach über der Pforte aufzuweisen. Die Gebäude der Hofreite sind als ein seltenes Beispiel für das Wiederaufleben dörflicher Architektur in der Gründerzeit aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |