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Am nördlichen Ortsrand liegt in deutlichem Abstand zur älteren Dorfbebauung der Friedhof. In seiner Halle sind fünf barocke Grabsteine, die vom älteren Friedhof an der Dorfkirche stammen, sekundär aufgestellt. Sämtliche Steine sind im späten 17. Jahrhundert entstanden und weisen die gleichen Stilmerkmale auf. Sie sind alle horizontal untergliedert, haben bogig geführte, geschweifte Abschlüsse und sind mit ornamentalem und figuralem Reliefschmuck versehen. Die Grabsteine sind aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen Kulturdenkmale.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |