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Das schräg gegenüber der Hofreite Nr.7 gelegene giebelständige Fachwerkgebäude ist eine ehemalige Stellmacherwerkstatt. Sein aus dem 19. Jahrhundert stammendes Fachwerk ist auf der Giebelseite mit Hilfe von symmetrisch angeordneten Streben, die im Giebelbereich an die Ständer geführt sind, gegliedert. Die hier besonders tief liegenden Fenster sind, wie auch das Fenster an der Traufseite, mit Klappläden versehen. Aufgrund seines Seltenheitswertes ist das mit zwei Eingängen ausgestattete Gebäude Kulturdenkmal aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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