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Das im Winkel zum Straßenverlauf stehende zweigeschossige, großvolumige Fachwerkwohngebäude erhält seine städtebauliche Bedeutung aufgrund seiner Position im Straßenbild. Seine breite, von einem massiven Quadersockel unterfangene Giebelseite prägt in erheblichem Maße das Erscheinungsbild des Hinterdorfes. Das aus dem 19. Jahrhundert stammende, von wandhohen Streben und dichtgestellten Ständern charakterisierte Gebäude ist daher aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen schützenswert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |