Ilsdorfer Straße 1, ev. Kirche
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Gießen, Stadt und Landkreis
Grünberg
Klein-Eichen
  • Ilsdorfer Straße 1
Ev. Kirche
Flur: 1
Flurstück: 48

Die an der zentralen Kreuzung im Ortsmittelpunkt stehende Kirche, ein um 1600 entstandener Fachwerkbau, wurde 1738 von der Gemeinde Unterseibertenrod erworben und 1739 in Klein-Eichen wiederaufgerichtet. Mit den Außenmaßen 6,60 x 8,50 m ist sie eine der kleinsten Kirchen Oberhessens. Während die Nordwand der auf einem niedrigen, verputzten Bruchsteinsockel errichteten Kirche 1960 in massiver Bauweise erneuert wurde, zeigen die übrigen Wände noch Orginalfachwerk. So sind auf der Südwand Eckstreben zu beobachten, die 3/4 der Wandhöhe einnehmen. Die Streben der Giebelseiten erreichen demgegenüber nur halbe Wandhöhe. Bemerkenswert sind weiterhin die zweifach auskragenden Giebel, die Zwischenriegel an der Südwand, auf denen die Tragebalken der Westempore auflagern und der außermittig aufgesetzte achtseitige Dachreiter. Im Innern finden sich außer dem hölzernen Triumphbogen, der den Chorraum vom Kirchensaal trennt, dreiseitige Emporen mit Brüstungsmalereien in Form von stilisierten Pflanzenornamenten. Von ihnen gehört die Westempore zum ältesten Bestand, während die Nordempore im 18. und die Ostempore im 19. Jahrhundert entstanden. Wichtige Ausstattungsdetails sind weiterhin die durch tiefe Füllungen charakterisierte Kanzel aus dem 18. Jahrhundert, die alten, nur durch neue Sitzbretter veränderten Bänke und die heute noch durch einen Seilzug betätigte Glocke. Die geschichtlich, städtebaulich und künstlerisch bedeutsame Kirche ist als seltenes Beispiel einer translozierten Fachwerkkirche Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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