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Im 18. Jahrhundert errichtetes, giebelständiges Fachwerkwohnhaus. Der an der Giebelseite verkleidete Bau zeigt an der Traufseite unregelmäßiges, verändertes Fachwerk der Erbauungszeit mit teils kräftigen, in die Ständer übergehenden Streben. Da das Fachwerk auf der Giebelseite wahrscheinlich vollständig erhalten ist, muss das in Nachbarschaft zum Pfarrhaus gelegene Gebäude aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen als Kulturdenkmal ausgewiesen werden.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |