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Das traufständige, zweigeschossige Fachwerkwohnhaus, das linksseitig durch einen erneuerten Anbau erweitert ist, bildet mit dem Nachbarhaus Nr. 21 eine übergreifende Einheit. Es zeigt ein einfaches Fachwerkgefüge mit geschosshohen Streben, die im Erdgeschoss nach außen, im Obergeschoss nach innen gekippt sind. Wie das Nachbargebäude ist es mit einem Bruchsteinsockel ausgestattet. Seine hochgelegene Eingangstür wahrt außer der hölzernen, profilierten Laibung und dem Oberlicht eine unten mit ornamentalen Bögen geschmückte Füllungstür. Das sonst schlichte Gebäude ist einschließlich der alten Pflasterung aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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Baum |