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Das im Winkel zur Straßenflucht stehende, traufseitig einsehbare Fachwerkwohnhaus bildet mit dem weiter vorgezogenen Nachbarhaus Nr. 35 eine städtebaulich relevante, übergreifende Einheit am nördlichen Rand der alten Ortsbebauung. Es hat einen außergewöhnlich hohen Sockel und ein regelmäßig angeordnetes Fachwerkgerüst mit geschosshohen Streben im Erdgeschoss, während im Obergeschoss die Eckständer mit gebogenen Streben und Kopfwinkelhölzern versehen sind. Im 19. Jahrhundert wurde das Dach durch eine Aufdrempelung verändert. Das Gebäude, dessen hochgelegener Eingang von einer erneuerten Freitreppe erschlossen wird, muss aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen als Kulturdenkmal eingestuft werden.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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