Lindenstraße 3
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Gießen, Stadt und Landkreis
Grünberg
Stockhausen
  • Lindenstraße 3
Flur: 1
Flurstück: 39/1

Große, vollständig erhaltene Hofreite in der Ortsmitte. Der aus einem Fachwerkwohnhaus und mehreren Nebengebäuden bestehende U-förmige Hofkomplex liegt erhöht und von der Straße zurückgesetzt auf einem Areal, das zur Straße hin durch eine Mauer abgegrenzt ist. Die Giebelseite des Wohnhauses und die Fachwerkteile der Wirtschaftsgebäude sind von der Straße aus nur teilweise einsehbar. Das Fachwerk des Wohngebäudes zeigt die Anhebung einer der Dachflächen. Hauptmerkmale sind die geschosshohen Streben und das sowohl an der Giebelseite, als auch an der Hofseite markant ins Auge springende Horizontalgebälk, das aus Rähmbalken, offenliegenden Balkenköpfen, rautenförmig ornamentierten Füllhölzern und profilierten Schwellen gebildet wird. Eine im Rähm der Hofseite angebrachte Inschrift lautet: "DURCH GOTTES HILF UND SEINE MACHT IST DIESER BAU INSTANDT GEBRACHT/ DER BAU HERR WAR KARL OTTO RAISS(ODER REISS ?) UND SEINE EHEFRAU CATHARINA/ IST VERFERTIGT(?) ... DURCH DEN ZIMMER MEISTER JOH. HENRICH SEUBEL ANNO 1819". Diese Inschrift bezieht sich auf einen Umbau des Hauses, da die Datierung "1688", die rechts des Hauseingangs in der Schwelle des Obergeschosses angebracht ist, den wesentlich älteren Ursprung des Hauses belegt. Die Schwelle selbst sowie die Obergeschosszone über dem Eingang, die durch die leicht geschwungenen, kräftigen Streben mit Kopfwinkelhölzern charakterisiert wird, stammt aus dieser Zeit. Einschließlich der Nebengebäude und des erhaltenen alten Hofpflasters ist die Hofanlage aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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