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Die vollständig erhaltene Hofreite gehört wie das Haus Nr. 2 zum Bestand des historischen Stockhäuser Hofes. Das dreizonige, wohl Ende des 18. Jahrhunderts erbaute Wohnhaus steht im Verhältnis zum Nachbargebäude weiter vorgezogen im Straßenraum. Es ist auf einem niedrigen, polygonal gemauerten Sockel errichtet und zeigt dichtes, an der Giebelseite symmetrisch aufgebautes Fachwerk der Erbauungszeit. Hauptcharakteristika sind die geschosshohen Streben an Eck- und Bundständern, die die Fassaden gleichmäßig gliedern. Bemerkenswert sind auch die in ursprünglicher Position und Größe erhaltenen Fenster und die mit einem Oberlicht ausgestattete Eingangstür. Das Anwesen ist einschließlich der Scheune aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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