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Anstelle eines Kombinationsbaus, der aus den Hölzern eines aus Groß-Eichen stammenden Fachwerkhauses und einer Scheune in den Jahren 1837 bis 1842 in zwei Bauabschnitten errichtet worden war und die Funktionen Schule und Kirche vereinigte, entstand nach dessen Abriss von 1931 bis 1935 ein neuer Kirchenbau. Dieses Gebäude, für das schon ab 1903 Geld gesammelt wurde, entstand unter maßgeblicher Beteiligung des damals für Oberhessen zuständigen Denkmalpflegers Prof. Heinrich Walbe. Der bereits 1930 vom Hessischen Hochbauamt Gießen erarbeitete Entwurf lehnt sich dabei eng an das Konzept der 1926 erbauten Dorfkirche in Bitzenrod bei Laubach an. Es handelt sich um einen historisierenden Bau im so genannten Heimatstil, der sich gut in die gewachsene Dorfstruktur einfügt. Das hochgelegene, von der Straße durch eine Mauer abgetrennte Bruchsteingebäude ist ein an der Westseite durch einen Portalvorbau ergänzter Rechteckbau in schlichten, dem 18. Jahrhundert nachempfundenen Formen. Er wird durch schmale, hohe, gleichmäßig gereihte Fenster belichtet und hat ein hohes, verschiefertes Satteldach mit Dachreiter. Dieser ist sechsseitig und trägt eine barockal geschweifte, oben verbreiterte Dachhaube, die mit Knauf, Kreuz und Hahn bekrönt ist. Im Inneren befinden sich auf drei Seiten Emporen, deren Felder in der Manier des 17. Jahrhunderts mit Rankenornamenten geschmückt sind. Altar, Kanzel und Orgel sind, wie im 19. Jahrhundert üblich, über- bzw. hintereinander angeordnet. Die geschlossene Kanzelwand, hinter der sich die Sakristei verbirgt, zeigt die in Medaillons gefassten Bildnisse der vier Evangelisten. Als Beispiel für einen späten, noch dem Historismus verpflichteten Stilwillen ist das Kirchengebäude Kulturdenkmal aus künstlerischen und geschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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