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Das Fachwerkanwesen besteht aus einem zur Straße giebelständig gelegenen Stall- und Scheunenbau, und einem rückwärtig in Firstverlängerung angefügten Wohngebäude. Das Fachwerkgefüge mit weit ausgreifenden, geraden, mit gegenläufigen Fußstreben versehenen Streben weist in eine Bauzeit im 18. Jahrhundert. Beide Gebäudeteile stehen zusammen mit der im rückwärtigen Hof befindlichen Fachwerkscheune aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen unter Schutz.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
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