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Das durch eine überbaute Torfahrt mit dem Nachbarhaus Nr. 13 verbundene zweigeschossige Fachwerkwohnhaus ist giebelständig zur Straße ausgerichtet und zeigt einen geringen Geschossüberstand an Giebel- und Traufseite. Das breite, vollständig verputzte Gebäude ist zur Straße hin symmetrisch durch zwei Fensterachsen gegliedert, die unverändert erhalten sind. Das vermutlich im späten 18. Jahrhundert errichtete Gebäude ist mit einem Satteldach mit Aufschieblingen ausgestattet. Die gesamte Hofanlage einschließlich der quer zum Hof angeordneten Scheune ist aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen als Kulturdenkmal einzustufen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |