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Giebelständiges zweigeschossiges Fachwerkwohnhaus in Eckposition an der Einmündung der erst seit dem 19. Jahrhundert bestehenden Ernststraße. Der zur Zeit verputzte, wohl auf das 18. Jahrhundert zurückgehende Bau hat ein steiles Satteldach und zeigt auf der Hofseite einen deutlichen Geschossüberstand. Da zu vermuten ist, dass das Fachwerk insgesamt erhalten ist, muss das aufgrund seiner Lage städtebaulich relevante Gebäude aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen als schützenswert eingestuft werden.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |