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Bei dem rechts durch eine Achse sekundär erweiterten, traufständigen Gebäude handelt es sich um einen zweizonigen Fachwerkbau des späten 18. Jahrhunderts. Dicht gestelltes Fachwerk mit dreiviertelhohen Streben, die mit Halsriegeln versehen sind, aber keine Kopfwinkelhölzer aufweisen, prägen das mit einem breiten Horizontalgebälk und einem Sockel ausgestattete Wohngebäude. Zusammen mit der zurückliegenden Fachwerkscheune ist die Hofanlage aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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