Krofdorfer Straße 2, ev. Kirche
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Gießen, Stadt und Landkreis
Heuchelheim
Kinzenbach
  • Krofdorfer Straße 2
Ev. Kirche
Flur: 13
Flurstück: 1/2

Die in der Ortsmitte gelegene, auf die Blickachse der Atzbacher Straße ausgerichtete Kirche wurde 1863 anstelle eines gotischen Vorgängerbaus errichtet. Sie entstand nach einem 1859 ausgewählten Entwurf des Major a.D. Naumann in neugotischen Formen.

Es handelt sich um einen Saalbau mit fünfseitigem Chorabschluss und vorgelagertem schlankem Westturm. Dekorative Strebepfeiler, hohe Maßwerkfenster sowie horizontale Gesimsstücke gliedern den Außenbau des Schiffes. Der ebenfalls von Strebepfeilern gegliederte, von dreiseitigen niedrigeren Treppentürmen flankierte quadratische Turm, der im oberen Teil in zwei Stufen zum Polygon übergeht und in einer spitzen Haube ausläuft, beherrscht die Westseite. Wichtige Details sind hier das mit einem rundbogigen Tympanon abschließende Portal, das in Rauten untergliederte Rundfenster, das sich in verkleinerter Form oben am Turm dreifach wiederholt, und die schlanken, unten zu Paaren geordneten, oben isoliert stehenden Rundbogenfenster. Im Inneren ist die Kirche mit einer Flachdecke ausgestattet, die im Chorbereich ein gotisches Gewölbe andeutet. Die streng axial auf den Altar ausgerichtete Anordnung des breiten Kanzelaufbaus sowie die Stellung der Orgel auf der Westempore verweisen auf einen betont evangelischen Gestaltungswillen. Als seltenes Beispiel eines vorgründerzeitlichen, historistischen Sakralbaus auf dem Lande ist die Kirche aus künstlerischen, geschichtlichen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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