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Doppelwohnhaus östlich der Kirche. Der vollständig verputzte, unter einem steilen Satteldach zusammengefasste Fachwerkbau liegt abseits der Straße. Starke Geschossüberstände, die gedrungenen Proportionen und das steile Satteldach deuten auf eine frühe Entstehung, vermutlich noch im 17. Jahrhundert. Aufgrund seines Baualters und dem zu erwartenden, aussagekräftigen Fachwerk, muss es einschließlich seiner Nebengebäude aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen als Kulturdenkmal eingestuft werden.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |