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Das zweigeschossige Fachwerkwohnhaus ist zur Zeit vollständig verputzt bzw. verkleidet. Am hinteren Gebäudeteil zeichnet sich ein Geschossüberstand ab, der in der vorderen Haushälfte durch die Faserzementplattenverkleidung ausgeglichen wird. Sowohl das steil geneigte Satteldach als auch die Fensteranordnung lassen auf einen weitgehend intakten Fachwerkbau des 18. Jahrhunderts schließen. Das stattliche Gebäude ist aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen zu schützen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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