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Das von der Straßenflucht leicht nach hinten gesetzte, giebelständige Fachwerkwohnhaus ist vollständig verkleidet. Die deutlichen Geschossüberstände an der Giebel- und an der Traufseite, die Proportionen sowie das steile Satteldach mit Aufschieblingen lassen auf eine Erbauungszeit im 17. Jahrhundert schließen. Da das Fachwerk vollständig erhalten sein dürfte, ist das am östlichen Abschluss des Platzes gelegene Haus aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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