Münzenberger Straße 30
Münzenberger Straße 30, südöstlich gelegenes Wirtschaftsgebäude
Münzenberger Straße 30, Oberburg, nordwestlich gelegenes Wohnhaus mit nachträglich angefügtem Anbau
Münzenberger Straße 30, Wirtschaftsgebäude an der nördlichen Hofeinfahrt
Münzenberger Straße 30
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Gießen, Stadt und Landkreis
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Sachgesamtheit Oberburg
Flur: 1
Flurstück: 279/1, 281/10, 281/11, 281/13, 281/14, 281/15, 281/3, 281/8, 603/4

Die 1452 erstmals erwähnte, seit Mitte des 16. Jahrhunderts der Familie Riedesel gehörende Burganlage befindet sich jetzt im Besitz des Fürsten von Solms-Braunfels. Sie besteht aus einem ummauerten Areal am westlichen Rande des historischen Dorfkerns. Ähnlich wie bei der Mittelburg gab es ursprünglich eine durch Gräben gesicherte Kernburg (W) und eine Vorburg (O). Während das im 19. Jahrhundert stark veränderte, im Kern mittelalterliche Wohnhaus, nach einem Bombenschaden des Zweiten Weltkrieges in veränderter Gestalt wiedererrichtet wurde und auch das südlich angebaute, langgestreckte Wirtschaftsgebäude und die im Südwesten gelegene Stallung nur umfangreiche Veränderungen zeigen, sind die Wirtschaftsgebäude der Vorburg, die eine nach Westen offene Hofanlage bilden, weitgehend unverändert erhalten. Besonders das große, zweigeschossige, aus Bruchsteinmauerwerk bestehende, 1607 bis 1611 errichtete Wirtschaftsgebäude im Südosten ist weitgehend original erhalten. Wichtige Merkmale des mit einem mächtigen Krüppelwalmdach ausgestatteten Gebäudes sind die im Obergeschoss rechts gekoppelten, sonst einfachen Fenster mit Kehlprofil und die einst offene, jetzt provisorisch verschlossene Torhalle, die außen mit einem Bogen, zum Hof hin, mit zwei großen Bögen versehen ist. Die genannten Gebäude sowie die in Teilen erhaltene Umfassungsmauer sind aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal im Sinne einer Sachgesamtheit.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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