Münzenberger Straße 3, Unterburg, Gesamtansicht von Südosten
Münzenberger Straße 3, Nebengebäude
Münzenberger Straße 3, Unterburg, westliche und südliche Einfriedungsmauer
Münzenberger Straße 3, Unterburg, Kellerabgang
Münzenberger Straße 3, Unterburg, sekundär vermauerter Schlussstein
Münzenberger Straße 3, Unterburg, hofseitige Ansicht des Wohnhauses sowie der angereihten Nebengebäude
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Gießen, Stadt und Landkreis
Hungen
Bellersheim
  • Münzenberger Straße 3
Sachgesamtheit Unterburg
Flur: 1
Flurstück: 62/1

Die seit der Mitte des 16. Jahrhunderts im Besitz der Familie Riedesel befindliche Unterburg, die südlich an den Kirchhof grenzt und durch die Form ihres Areals den bogigen Verlauf der Münzenberger Straße, der früheren Obergasse, vorgibt, ist teilweise noch erhalten.

Die Gebäude bilden einen großen Hof, dessen alte Bruchsteinummauerung fast in ganzer Länge gewahrt ist. Das nach einem Brand 1836 wiederaufgebaute Herrenhaus steht mit seiner Schmalseite im Osten direkt an der Straße. Es ist stark verändert; sein Keller, dessen flachbogige Eingänge seitlich der Freitreppe jeweils durch die Jahreszahlen 1593 datiert sind, stammt noch aus der Erbauungszeit. Bemerkenswert sind weiterhin die am westlichen Erweiterungsbau des Wohnhauses angebrachte gusseisernen Säule, die Wirtschaftsgebäude im Norden sowie die langgestreckte Bruchsteinscheune im Westen des Hofes. Sie hat zwei Treppengiebel und ist durch einen Schlussstein mit dem Riedeselschen Wappen, der als Spolie in ein vermauertes Fenstergewände eingelassen ist, auf 1599 datiert.

Die genannten Teile der Unterburg sind aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmäler.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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