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Das auf einem Sockel errichtete, giebelständige Fachwerkwohnhaus ist vollkommen verputzt. Seine Proportionen, der allseitige Überstand des Obergeschosses und der hohe Giebel lassen auf ein Gebäude des 18. Jahrhunderts schließen. Die bauzeitlichen Fensterpositionen sind in der Giebelfassade weitgehend erhalten, was ein intaktes Fachwerkgefüge erwarten lässt. Das Gebäude ist einschließlich der alten Bruchsteinmauer, die die Hofreite auf der Nordseite begrenzt, aus städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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