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Zweigeschossiges Doppelwohnhaus in Eckposition. Die beiden unter einem gemeinsamen steilen Satteldach zusammengefassten Häuser dürften im 16. Jahrhundert oder früher entstanden sein. Beide bestehen aus Fachwerk, wobei der an der Ecke gelegene Kopfbau (Nr. 34) verputzt bzw. verkleidet ist. Der hier an der Giebelseite zu beobachtende starke Überstand und die beiden Knaggen im Erdgeschoss deuten jedoch ebenso auf ein hohes Alter wie die sichtbaren Fachwerkteile des Hauses Nr. 36. Stark gekrümmte Schwellen und die als Ständerbau errichtete Giebelfassade verweisen auch hier auf eine frühe Entstehung, so dass beide Gebäude aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen als Kulturdenkmal ausgewiesen werden.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Jüdischer Friedhof | |
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