Brauhofstraße 8
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Gießen, Stadt und Landkreis
Hungen
  • Brauhofstraße 8
Flur: 1
Flurstück: 204

Langgestrecktes, vormals verputztes, jetzt freigelegtes Fachwerkwohnhaus mit Satteldach in exponierter Ecklage. Ein zweigeschossiges traufständiges Fachwerkhaus aus dem 17. Jahrhundert bildet den heutigen rechten Gebäudeteil. Es verfügt bis heute über ein dichtes Gefüge aus stark dimensioniertem Fachwerk mit sehr flach, gebogenen Streben mit Kopfwinkelhölzern und Halsriegeln sowie profilierten Schwellen und Füllhölzern. An dieses kleine Fachwerkhaus wurde wohl zu Beginn des 19. Jahrhunderts ein großer Fachwerkbau angefügt, der das Haus bis zum Zwenger verlängerte. Die Proportionen und die angestrebte "klassizistische" Symmetrie des zweigeschossigen Gebäudes zeigen deutlich, dass es als Putzbau geplant war. Wichtige Merkmale sind die in der Fassadenmitte angebrachte, hochgelegene Eingangstür, die mit einem originalen zweiteiligen Türblatt und einer Freitreppe mit altem schmiedeeisernen Geländer ausgestattet ist, und die großen, annähernd symmetrisch angeordneten Fenster. Ein hinter dem Gebäude angebrachtes, oben abgerundetes Mauerstück, in das eine spitzbogige Pforte mit gefastem Lungsteingewände eingelassen ist, dürfte 1909 entstanden sein. Hierbei handelt es sich um die versetzten Reste des historischen Brauhauses, das damals abgerissen wurde, um einen Zugang zur geplanten Schule am Zwenger zu schaffen. Am rechten Bauteil befindet sich eine Inschrift: "BAU HERR MICHEL MATTERN VND ANNA CATHARINA BEIDTE EHELEUTH / HABEN DIESEN BAUW VERRICHTEN LASEN DEN 12. DAG IVLI 1690 / WERCKM ADAM NEUMEIER". Das Gebäude ist zusammen mit dem rückwärtigen Hoftor Kulturdenkmal aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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