Liebfrauenberg 19
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Gießen, Stadt und Landkreis
Hungen
  • Liebfrauenberg 19
Flur: 1
Flurstück: 95

Aus Wohnhaus, Scheune und Nebengebäude gebildete, vollständige Hofanlage an der Ecke Saalgasse. Das auf einem Sockel errichtete, giebelständige Fachwerkwohnhaus ist an der Rückseite verlängert. Der vordere Teil zeigt ursprüngliches, an der Giebelseite symmetrisch aufgebautes Fachwerk. Wichtige Gestaltungs- und Konstruktionselemente sind dabei die plastisch ausgearbeiteten, durch mehrfach profilierte Schwellen akzentuierten Horizontalgebälke sowie die "Mannfiguren", die sich aus leicht geschwungenen Eckstreben, starken Eckständern und Kopfhölzern zusammensetzen. Während die bis zum Sockel durchgehenden Eckständer des Erdgeschosses lediglich mit V-förmigen Profilierungen versehen sind, bilden diejenigen des Obergeschosses auf der Kante diamantierte Ecksäulen aus, die oben mit gegenläufigen Spiralen, unten mit Rautenmotiven geschmückt sind. Weitere Schmuckdetails sind Herzformen in den Kopfhölzern, eine Volutenknagge im First und die im Giebel angebrachten "Feuerböcke", die die Symmetrie, die dort schon durch das Fensterpaar und durch die aufeinander bezogenen Streben vorgegeben ist, zusätzlich betonen. Besondere Bedeutung erhält das Haus auch durch die Inschrift im Deckenbalken über dem Rähm an der Giebelseite. Sie lautet: "DISER BAV STET IN GOTES HANT/ GOT BEWAR IN FVR FEVWER VND BRAND/ ADAM NEVMEIER MEISTER VND BAVHER ANNO DOMINI 1667". Eine zweite Inschrift findet sich im senkrechten Balken mitten über dem Scheunentor: "BAVHER/ ADAM NEVMEIER/ ANNA CATHARINA/ BEID EHELEUT/ DEN 14 MERZ/ 1672". Das im alten Ortskern gelegene Hofensemble ist sowohl aus künstlerischen, als auch aus städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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