Rathausgasse 18
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Gießen, Stadt und Landkreis
Hungen
Langd
  • Rathausgasse 18
Flur: 1
Flurstück: 267/1

Das abseits der Straße hinter Nr. 22 an einer Einfahrt gelegene Fachwerkwohnhaus wurde bereits 1911 vom "Ausschuss für die Baudenkmäler in der Provinz Oberhessen" unter Denkmalschutz gestellt. Daher ist es mit Ausnahme des im 19. Jahrhundert erneuerten Untergeschosses weitgehend original erhalten. Ober- und Dachgeschoss der Giebelseite bilden die Schwerpunkte der Auszier: Die Eckständer schmückt jeweils ein zu den Enden hin in Doppelvoluten auslaufender Rundstab auf der Kante, der in Schuppenwerk ausgeschnitzt ist und beidseitig von je zwei breiten Gliederbändern begleitet wird. Die Winkelbänder, zum Gefach hin jeweils gebuchtet ausgespart und mit Voluten versehen, sind dem Eckständerzierat angeglichen. Auch die Quergebälke und die Dachsparren sind durch Zahnschnittreihen und Längskehlungen ornamental belebt. Besonders aufwändig sind die sechs Brettfüllungen unterhalb der Fenster gestaltet. Sie sind im Ober- und Dachgeschoss sowie in der Giebelspitze jeweils als Zweiergruppen in Brüstungsfeldern angeordnet und mit unterschiedlich zueinander gestellten Kreisformen mit Begleitzierat versehen. Die Bundständer im Obergeschoss weisen überwiegend Schmuckbänder, insbesondere Glieder- und Noppenbänder auf. Die Schwelleninschrift lautet: "HANS OTTERBIN DAS HAVS GEMACHT DER HER BEWAR DEIN EIN V AVSGANG VON NVN AN BIS IN EWIGKEIT PS XXIII I MACHET DIE THOR WEIT VND DIE THIR IN DER WELT HOCH DAS DER KONIK DER EHREN EINZIEHE HEN KRAFT ANNO 1607". Als eines der qualitätvollsten Fachwerkhäuser des Kreises Gießen ist das gut erhaltene, noch vor dem Dreißigjährigen Krieg entstandene Gebäude Kulturdenkmal aus künstlerischen, städtebaulichen und geschichtlichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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