Kommenturgasse 24, östliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude
Kommenturgasse 24, Torfahrt im Süden
Kommenturgasse 24, Hof nach Südosten
Kommenturgasse 24, nördlich gelegenes Wohnhaus
Kommenturgasse 24, nördliches Wohnhaus mit anschließendem Wirtschaftsgebäude
Kommenturgasse 24, westliche Ansicht
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Gießen, Stadt und Landkreis
Hungen
Obbornhofen
  • Kommenturgasse 24
  • Kommenturgasse 24B
  • Kommenturgasse 24A
Sachgesamtheit Kommenturhof
Flur: 1
Flurstück: 168/4, 169/2, 170/4, 508/5, 508/6, 508/7, 508/8

Das am südöstlichen Rand der alten Dorfbebauung gelegene Hofgut, 1343 als „Mönchhof" erstmals erwähnt, später als Komenthur- oder Contherhof bezeichnet, gehörte ursprünglich als freier Hof zum Besitz des Klosters Schiffenberg. Nach der Übernahme des Klosters durch den Deutschen Ritterorden war es zunächst in dessen Besitz, später Solms-Laubach''sches Hofgut. Die Hofanlage, deren Gebäude einen weiträumigen, rechteckigen Innenhof umschließen, geht in ihrer jetzigen Form auf das 17., 18. und 19. Jahrhundert zurück. Die ältesten Teile der Anlage dürften die langgestreckten, aus unverputztem Bruchsteinmauerwerk bestehenden Wirtschaftsgebäude im Westen, Süden und Osten sein. Das Wohnhaus im Norden, ein verputzter klassizistischer Bau mit gleichmäßig gereihten Fenstern, ist vermutlich im späten 18. Jahrhundert entstanden, während das links der Einfahrt gelegene, mit flachbogigen Fenstern ausgestattete Haus erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts errichtet wurde. Zusammen mit den historischen Mauerzügen und der Brunnenanlage im Innenhof sowie der teilweise erhaltenen alten Pflasterung ist der gesamte Hof aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal im Sinne einer Sachgesamtheit.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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