Oberhofstraße 2
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Gießen, Stadt und Landkreis
Hungen
Obbornhofen
  • Oberhofstraße 2
Ehemaliges Rathaus
Flur: 1
Flurstück: 89

In der Mitte des Dorfes steht am Kreuzungsbereich von Oberhofstraße, Untergasse und Bachgasse das alte Rathaus. Es ist traufseitig zum Platz orientiert und ragt im Verhältnis zu den Nachbargebäuden weit in den Straßenraum, so dass seine östliche Giebelseite, an der der Grundstein des Prangers eingelassen ist, in der Blickachse der ansteigenden Untergasse liegt. Das spätgotische, um 1500 errichtete, zweigeschossige Fachwerkgebäude mit hohem Satteldach hat regelmäßig und symmetrisch aufgebautes Fachwerk. Sein auf einem Bruchsteinsockel errichtetes Erdgeschoss, in das an der Traufseite eine Torfahrt mit Pforte eingefügt ist, wird besonders durch die an den Giebelseiten angebrachten, paarweise angeordneten Rundbogenfenster charakterisiert. Das durch ein plastisch ausgearbeitetes Horizontalgebälk deutlich abgesetzte, vorkragende Obergeschoss zeigt an den beiden Giebelseiten leicht geschwungene, steil gestellte Streben mit gegenläufigen Fußstreben, wobei die Hoffassade durch ein vierteiliges Fensterband betont erscheint. An der Traufseite sind neben geschosshohen, aus Fuß- und Kopfstreben gebildeten Figurationen spitzwinklig zusammengeführte Kurzstreben als Brüstungsfiguren unterhalb der Fenster angebracht, so dass sich eine symmetrische, dicht gestellte Abfolge ergibt.

Das für die Geschichte des Ortes bedeutende Rathaus ist als ältestes Fachwerkrathaus des Kreises Gießen aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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