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Stattliches, Wohnhaus der Gründerzeit. Das mit einem hohen Sockel ausgestattete Gebäude wirkt vor allem durch das differenzierte Schmuckfachwerk, das im Giebelfeld mit Teilwalm, unterhalb der Traufe und am Erker angebracht ist. Letzterer reicht über beide Geschosse, hat eine eigenständige Verdachung mit Schopfwalm und bildet im Untergeschoss eine offene Vorhalle mit Stützen aus, die im Zusammenspiel mit der hohen Freitreppe und der zweiteiligen Eingangstür eine außergewöhnliche Eingangssituation ergibt. Das Gebäude ist zusammen mit dem rechts angefügten hölzernen Hoftor aus künstlerischen sowie aus städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |