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Das aus einem giebelständigen und einem traufständigen Teil bestehende Wohnhaus dürfte in seiner jetzigen Form erst nach 1900 entstanden sein. Dafür sprechen die aus schlanken Hölzern gefügte, symmetrisch aufgebaute Fachwerkwand über der Torfahrt und der asymmetrisch angebrachte, ebenfalls in Fachwerk ausgeführte, zweigeschossige Turmerker, dessen Flachbogenfenster mit Jugendstilbleiverglasung ausgestattet sind. Auch die aufwändig gestaltete Dachlandschaft mit Schopfwalmen und Knäufen, der von einer Wetterfahne gezierte Turmhelm und die schmiedeeisernen Gitter im oberen Teil des Tores sind vom Jugendstil beeinflusst. Das außergewöhnliche Gebäude ist Kulturdenkmal aus städtebaulichen und künstlerischen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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