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Reizvolle flachbogige Steinbrücke mit hohen, seitlich weitergeführten Wangen. Die in ihrer jetzigen Form wohl zu Anfang des 19. Jahrhunderts errichtete Brücke, die eine Verbindung zwischen der Kreuzstraße und der Bergstraße herstellt, muss im Zusammenhang mit den Uferbefestigungen des Kleebachs aus städtebaulichen und technischen Gründen als Kulturdenkmal ausgewiesen werden. Im Zusammenspiel mit den Häusern Bergstraße 1 und 2 bildet sie ein markantes Kleinensemble am südöstlichen Ortseingang.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen und technischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |