Burgstraße 27
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Gießen, Stadt und Landkreis
Langgöns
Niederkleen
  • Burgstraße 27
Flur: 1
Flurstück: 81

Markante, exponiert am Ufer des Kleebachs bzw. seitlich der Brücke gelegene, karreeförmige Hofanlage. Besondere Bedeutung für das Straßen- und Ortsbild haben das aus dem 18. Jahrhundert stammende giebelständige Wohnhaus, das entlang des Bachlaufes rückwärtig erweitert ist, die außergewöhnlich langgestreckte Toranlage und das ebenfalls giebelständige Nebengebäude, ein Klinker-Fachwerk-Bau des späten 19. oder beginnenden 20. Jahrhunderts. Das Fachwerkwohnhaus, ein voluminöser Bau mit breiter, symmetrisch aufgebauter Giebelseite, wird durch qualitätvolles Fachwerk mit kräftig ausgebildeten Horizontalgebälken gekennzeichnet. Wichtige Konstruktions- und Gestaltungsmerkmale sind die weit ausgreifenden, leicht gebogenen Streben im Eckbereich, die im Ober- und Giebelgeschoss mit Kopfwinkelhölzern versehenen Mittelständer sowie Zierhölzer in Form von "Feuerböcken", Rauten und geschwungenen Kurzstreben. Die in Torfahrt und Pforte unterteilte Toranlage, die die Hofreite zur Straße hin völlig abschließt, ist durch Fachwerkwandungen, eine zwischen Haupt- und Nebentor eingefügt, die andere links angesetzt, weit länger als sonst üblich. Beide Öffnungen haben bogige Abschlüsse, die Torfahrt mittels langer, geschwungener Kopfbänder, die Pforte durch Winkelbänder, und werden von einem Band aus eingebohrten Kreisen umrahmt. Die Inschrift ist nicht mehr lesbar mit Ausnahme der Jahreszahl "1828". Einschließlich der Fachwerkscheune, deren Giebel einen wichtigen abschließenden Akzent auf der Ostseite setzt, ist die vollständig erhaltene Hofanlage aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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