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Geschlossene Hofanlage mit Wohnhaus, Tor und Nebengebäuden an der Ecke zur Kreuzstraße. Das um 1700 zu datierende Fachwerkwohnhaus steht mit der Giebelseite zur Straße und ist mit einem kräftigen Sockel und einem vierteiligen Fensterband im Erdgeschoss ausgestattet. Bedeutende Details sind die mehrfach profilierten Schwellen am Übergang zum Obergeschoss und zum Giebel sowie das symmetrisch gestaltete Fachwerk mit geraden Streben, Gegenstreben und Kopfwinkelhölzern an den Bund- und den geschnitzten Eckständern. Letztere zeigen auf der Kante filigran ausgearbeitete Säulen mit Kapitellen und Kanneluren. Besondere Bedeutung hat auch die langgestreckte überdachte Toranlage mit Torfahrt, Pforte und linksseitig angereihter Fachwerkwand: Lange, geschwungen geführte Kopfbänder am Haupttor und Winkelbänder an der Pforte sorgen für bogige Abschlüsse. Beide Öffnungen sind mit breiten, pfeilspitzförmigen Kerbschnittbändern eingefasst. Besonders auffällig ist das Gefach über der Pforte gestaltet: Die Grundform des Griechischen Kreuzes ist in der Mitte zu einer kreisrunden Scheibe verbreitert, die mit einem dreifach gefassten Radbild mit rechtsdrehendem, geschwungenem Kreuz ausgeziert ist. An den Kreuzarmen, wird das Motiv des Pfeilspitzbandes wiederholt. Die Inschrift im Sturz der Handpforte lautet: „I H C H M" (Initialen des Bauherrn)/ „D 13 D" (den 13. Dezember)/„ANO 1712"/ „A G M" (Initialen des Meisters). Zusammen mit dem sich links anschließenden, giebelständigen Fachwerknebengebäude, das einen hohen Bruchsteinsockel hat und weit ausgreifende, gebogene Streben an den Eckständern aufweist, und der rückwärtigen Scheune ist die gesamte Hofanlage sowohl aus städtebaulichen als auch aus künstlerischen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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