Falltorstraße 3
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Gießen, Stadt und Landkreis
Langgöns
Niederkleen
  • Falltorstraße 3
Flur: 1
Flurstück: 259

Dreiseitige Hofanlage. Das giebelständige Fachwerkwohnhaus, das auf auf einem kräftigen Kellersockel errichtet ist, dürfte im 17. jahrhundert entstanden sein. Für eine solche Datierung sprechen die Fachwerkdetails wie geschnitzte Eckständer mit Säulen, kleine Viertelkreisstreben in der Giebelspitze, profilierte Schwellen, gekehlte Füllhölzer sowie "Mannfiguren" mit geraden Streben, Kopfwinkelhölzern und genasten Kopfstreben an den Eckständern. Das rechts angefügte, überdachte Tor mit Durchfahrt und Pforte wurde allerdings erst in der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts errichtet. Die Eigenart des Tores zeigt sich vor allem an der Gestaltung der Pforte. Hier fehlen die sonst üblichen Winkelbänder, stattdessen ist der Sturz flachbogig zugearbeitet. Auch das Gefach zeigt eine seltene Sonderform: Als Hauptmotiv dient eine aus kräftigen Hölzern gefertigte Raute. In sie ist ein Quadrat aus kaum schwächeren Hölzern eingepasst, das waagerecht von einem geschweift geführten, spitz zulaufenden Stab durchstoßen wird. Bedeutender Bestandteil der in der Gesamtanlage Niederkleen liegenden Hofanlage ist auch die den Hof nach hinten abschließende Fachwerkscheune mit Satteldach, die über der Tordurchfahrt vier ungewöhnliche Balusterhölzer zeigt. Die Inschrift im Torsturz lautet: "Diese Scheuer hat erbaut Johannes Nagel und seine eheliche Hausfrau Anna Margretha im Jahr dem 27. Mai 1801" Die genannten Bestandteile der Hofanlage sind Kulturdenkmäler aus geschichtlichen, baukünstlerischen und städtebaulichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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