Kreuzstraße 12
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Gießen, Stadt und Landkreis
Langgöns
Niederkleen
  • Kreuzstraße 12
Flur: 1
Flurstück: 9

Giebelständiges Fachwerkwohnhaus mit linksseitigem Hüttenberger Tor. Aufgrund der Datierung des Tores über der Handpforte ("ANNO 1706") ist anzunehmen, dass das Haus wenige Jahre zuvor, also um 1700, entstanden ist. Auch die Art der Auszier sowie die Konstruktionsmerkmale des im Ober- und Dachgeschoss bauzeitlichen Fachwerkes sprechen für eine solche Datierung. Hauptmerkmale der vollkommen symmetrisch ausgeführten, Giebelseite sind die geschwungenen Streben mit Kopfwinkelhölzern, die profilierten Schwellen und die Zahnschnittfriese. Wichtige prägende Details sind weiterhin die Brüstungsfelder mit geschweiften Andreaskreuzen, die von Rautenfeldern flankiert werden, die beiden geradlinig ausgeführten Andreaskreuze des Giebeldreiecks, die mit Wirbelrädern geschmückt sind, und zwei Brettfüllungen mit Andreaskreuzen, Kreisformen und Sechsstern in der Giebelspitze. Auch die mit Rundstäben versehenen Eckständer sind mit Schuppenwerk, Vollkreisrosette bzw. Wirbelrad verziert. Außergewöhnliche Winkelbandornamente mit Tierdarstellungen (Schweine und Pferde an der Giebelseite, Vögel an der Traufseite) ergänzen das Gesamtbild. Eigenen Denkmalwert besitzt auch das überdachte, mit Torfahrt und Pforte ausgestattete Tor. Seine Öffnungen sind mit einem Kerbschnittband umzogen. Das Gefach über der Pforte ist mit einem Griechischen Kreuz gefüllt, dessen kreisförmig verbreiterte Mitte durch ein mehrfach gefasstes Radbild mit eingelagertem Sechsstern betont erscheint. Aufgrund seiner künstlerischen Bedeutung und wegen seiner städtebaulichen Qualitäten ist das Haus einschließlich des Tores Kulturdenkmal aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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