Kreuzstraße 22
Kreuzstraße 22, Hüttenberger Tor
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Gießen, Stadt und Landkreis
Langgöns
Niederkleen
  • Kreuzstraße 22
Hormelsches Haus
Flur: 1
Flurstück: 265

Das traufständige Fachwerkwohnhaus liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Ohlyschen Haus. Um 1620/30 errichtet, zeigt es im Obergeschoss wertvolles, asymmetrisch gegliedertes Fachwerk der Erbauungszeit. Wichtige Merkmale des Gebäudes, dessen Untergeschoss durch massiven Ausbau verändert erscheint, sind vor allem die mit Hilfe von geschwungenen Streben und Kopfwinkelhölzern betonten Eckständer sowie die außergewöhnlichen Ausziermotive. Neben Blüten-, Wirbelrad- und Herzmotiven in den Kopfhölzern, sind die auf den Eckständern in Reliefschnitzerei ausgeführten Blattmasken, die als Wassergeister gedeutet werden, von besonderem Wert, außerdem zwei Brettfüllungen mit antithetisch angeordneten mythischen Wesen, die mit menschlichem Kopf und verschlungenem Fischleib dargestellt sind. Das rechts angefügte, ursprünglich freistehende Tor, das zum Typus mit gesonderter Torfahrt und Pforte gehört, ist durch seine Überbauung, die erst um 1970 erfolgte, in seiner Aussage verändert. Es ist durch eine im Sturzbalken angebrachte Inschrift bezeichnet. Sie lautet: "ICH BIN IVNG GEWESEN VND ALT WORTEN VND HAB NOCH NIE GESEHEN DEN GERECHTEN VERLASSEN ODER SEINEN SAMEN NACH BROD GEHEN P 37/ ACH GOT VER GIS NICHT MEIN ICH GEHE AVS ODER EIN 1701". Beide Öffnungen schließen rundbogig ab und sind von einem breiten pfeilspitzförmigen Schnitzband umzogen. An der Pforte dient zusätzlich ein gewundener Seilschaft als Umrahmung. Im Gefach ist ein Andreaskreuz eingelassen, das von geschwungen geführten, an den Enden ornamental verbreiterten Rautenhölzern durchzogen wird. Eine zweite Inschrift über der Pforte hat folgenden Inhalt: "M BAVHERR IOHAN ADAM SCHVP ANNO 1701". Kulturdenkmal aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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